Satzung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Leverkusen e. V.

Von der Mitgliederversammlung am 22. Oktober 2019 geänderte Fassung

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen
„Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Leverkusen e. V.“

(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, sonstigen Angehörigen und gesetzlicher Betreuer sowie von Freunden und Förderern von Menschen mit geistiger Behinderung.

(3) Der Sitz des Vereins ist Leverkusen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(4) Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. und der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e. V.

§ 2 – Aufgaben und Zweck

(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen ungeachtet der Schwere ihrer Behinderung bedeuten, einschließlich Maßnahmen der Jugendpflege.
Dazu gehören zum Beispiel:

  • Einzelfallhilfen Frühförderung
  • Therapeutische Sportmaßnahmen
  • Tageseinrichtungen für Kinder
  • Schulen für Menschen mit geistiger Behinderung
  • Werkstätten und andere Teilhabeangebote an Arbeit für Menschen mit Behinderung
  • Wohnstätten und Wohnangebote für Menschen mit geistiger Behinderung einschließlich der Überlassung von Wohnraum an hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO
  • Altenpflege für Menschen mit Behinderung
  • Freizeit, Sport und Bildung
  • Familienunterstützende und Familienfördernde Hilfen
  • Beratung von Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen.

Bei Gründung und Errichtung eines Jugendverbandes steht diesem das Recht auf eigene Gestaltung seiner Arbeit zu.

Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch an Träger- (Rechts-) formen, wie z. B. einer GmbH, beteiligen oder sich dieser bedienen.

(2) Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit geistiger Behinderung gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf eine Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen.

(3) Der Verein will das Verständnis für die Belange der Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

1) Mitgliederbeiträge

2) Geld- und Sachspenden

3) Beihilfen und Zuschüsse

4) Sonstige Zuwendungen

§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

(3) Alle Mitglieder sollen sich für die in der Satzung festgelegten Ziele nach Kräften einsetzen und dazu beitragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und gefördert wird.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss durch den Vorstand

c) Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit

(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden.

(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) vereinsschädigendem Verhalten

b) wenn das Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist

c) aus sonstigen wichtigen Gründen

Der Beschluss über den Ausschluss ist durch Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand zu richten. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl von Rechnungsprüfern, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

f) Entscheidung über Widersprüche bei Ausschlüssen gem. § 5 Abs. 7 der Satzung

g) Änderung der Satzung

h) Entscheidung über eine Auflösung des Vereins

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt bei dem bzw. der Vorsitzenden des Vorstandes. Diese(r) kann der Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter oder eine andere Versammlungsleiterin vorschlagen.

(5) Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt folgendes:

a) Der bzw. die Vorsitzende, der stellvertretende bzw. die stellvertretende Vorsitzende sowie die weiteren Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl mittels Abgabe von Stimmzetteln gewählt. Die Rechnungsprüfer können in offener Abstimmung gewählt werden, sofern aus der Mitgliederversammlung heraus kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird. Bei sonstigen Beschlüssen bestimmt der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin die Art der Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann hier eine andere Art der Abstimmung beschließen.

b) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann im Verhinderungsfall an ein anderes Familienmitglied ersten (Eltern bzw. Elternteil und Kinder) und zweiten (Großeltern bzw. Großelternteil, Geschwister, Enkel) Grades mittels schriftlicher Vollmacht übertragen werden. Die rechtmäßige Ausübung des Stimmrechts einer juristischen Person ist angemessen (zum Beispiel durch Vollmacht) nachzuweisen. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen aufgrund von Vorgaben der Finanzverwaltung und/oder des zuständigen Gerichts können durch den Vorstand beschlossen werden.

d) Für die Beschlussfassung gilt die Zahl der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

e) Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten in der Reihenfolge gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.

(6) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungs- leiterin und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin und mindestens drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden Über die Anzahl möglicher weiterer Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollten Elternteil oder Geschwister eines Menschen mit geistiger Behinderung sein. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in deren Rahmen den Vorstandsmitgliedern die Aufgaben zugewiesen werden.

(3) Der Vorstand leitet unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Vereinsarbeit im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Zielsetzung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Durchführung aller Aufgaben des Vereins und seiner Einrichtungen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel hauptamtliche Mitarbeiter, insbesondere einen bevollmächtigten Geschäftsführer, einzustellen. Aufgaben und Funktion des Geschäftsführers regeln die Geschäftsordnung sowie dessen Stellenbeschreibung. Der Vorstand haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit.

(4) Der Vorstand kann zur Mitarbeit beratende Mitglieder berufen. Diese Mitglieder haben im Vorstand kein Stimmrecht. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes.

(5) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung und Befugnisse regeln. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB nehmen der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam oder einer von beiden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied wahr. Im Innenverhältnis ist der bzw. die stellvertretende Vorsitzende nur berechtigt, das Vorstandsamt bei Verhinderung des bzw. der Vorsitzenden auszuüben.

(7) Den Vorstandsmitgliedern und ehrenamtlich tätigen Mitgliedern steht ein Anspruch auf Ersatz der mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu.

§ 9 – Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Rechnungslegung erfolgt nach den in der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung niedergelegten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Die Rechnungslegung eines Geschäftsjahres ist von den von der Mitglieder- versammlung gewählten Rechnungsprüfern auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen. Der Bericht ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Einsicht für die Mitglieder des Vereins auszulegen.

§ 10 – Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreter/Stellvertreterin als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen an die Stiftung Lebenshilfe Leverkusen.

Besteht die Stiftung nicht mehr, fällt das Vermögen an die Lebenshilfe Werkstätten Leverkusen/Rhein-Berg gGmbH. Sofern diese nicht mehr besteht, fällt das verbleibende Vermögen an die Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e. V.

Besteht auch die Landesvereinigung nicht mehr, fällt das verbleibende Vermögen an die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.

Besteht auch die Bundesvereinigung nicht mehr, dann entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Finanzverwaltung.

§ 11 – Gültigkeit dieser Satzung

(1) Die Satzung wurde in dieser Fassung durch die Mitgliederversammlung am
22. Oktober 2019 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Fassungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.