Von der Mitgliederversammlung am 5. Dezember 2023 geänderte Fassung
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Leverkusen e. V.“
(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, sonstigen Angehörigen und gesetzlicher Betreuer sowie von Freunden und Förderern von Menschen mit geistiger Behinderung.
(3) Der Sitz des Vereins ist Leverkusen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. und der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e. V.
§ 2 – Aufgaben und Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, von hilfsbedürftigen Personen, insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung, sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen ungeachtet der Schwere ihrer Behinderung bedeuten, einschließlich Maßnahmen der Jugendpflege.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Integrationshilfen
- Frühförderung
- Sportmaßnahmen für Menschen mit Behinderung
- Tageseinrichtungen für Kinder
- Schulen für Menschen mit geistiger Behinderung
- Werkstätten und andere Teilhabeangebote an Arbeit für Menschen mit Behinderung
- Wohnstätten und Wohnangebote für Menschen mit geistiger Behinderung einschließlich der Überlassung von Wohnraum an hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO
- Altenpflege für Menschen mit Behinderung
- Freizeit, Sport und Bildung
- Familienunterstützende und Familienfördernde Hilfen
- Beratung von Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen
- Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen in privaten Wohnungen.
Bei Gründung und Errichtung eines Jugendverbandes steht diesem das Recht auf eigene Gestaltung seiner Arbeit zu.
(2) Der Verein kann die in Absatz 1 genannten Zwecke auch durch Mittelbewirtschaftung und Wei¬terleitung an steuerbegünstigte Körperschaften erfüllen, welche diese Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben. Der Verein arbeitet insoweit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden und Organisationen aus dem Bereich der Hilfe für Menschen mit Behinderung zusammen. Er ist insoweit berechtigt sich auch an gemeinnützigen Körperschaften und anderen Träger-(Rechts-) formen zu beteiligen bzw. solche zu gründen.
(3) Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit geistiger Behinderung gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf eine Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen.
(4) Der Verein will das Verständnis für die Belange der Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- 1) Mitgliedsbeiträge
- 2) Geld- und Sachspenden
- 3) Beihilfen und Zuschüsse
- 4) Leistungsentgelte
- 5) Sonstige Erlöse
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Aufsichtsrat.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
(3) Alle Mitglieder sollen sich für die in der Satzung festgelegten Ziele nach Kräften einsetzen und dazu beitragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und gefördert wird.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbei¬trag zu entrichten.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
- a) Austritt
- b) Ausschluss durch den Aufsichtsrat
- c) Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden. Eine Rückzahlung von geleisteten Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- a) bei vereinsschädigendem Verhalten
- b) wenn das Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist
- c) aus sonstigen wichtigen Gründen
Der Beschluss über den Ausschluss ist durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Aufsichtsrat zu richten. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(8) Mitglieder, die aufgrund eines entgeltlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (in Teilzeit oder Vollzeit) für den Verein oder einer seiner Beteiligungsgesellschaften tätig sind, haben zur Vermeidung von aus dem Arbeitsverhältnis motivierter Einflussnahme auf die Unternehmensleitung kein aktives und passives Wahlrecht für den Aufsichtsrat, wenn ihre Mitgliedschaft nach dem 5. Dezember 2023 begründet wurde. Dasselbe gilt für die Änderung dieses § 5 Abs. 8.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Aufsichtsrat
- c) der Vorstand
§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- a) Wahl des Aufsichtsrates
- b) Wahl von Rechnungsprüfern, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist
- c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
- d) Entlastung des Aufsichtsrates
- e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- f) Entscheidung über Widersprüche bei Ausschlüssen gem. § 5 Abs. 7 der Satzung
- g) Änderung der Satzung
- h) Entscheidung über eine Auflösung des Vereins
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Aufsichtsratsvorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Aufsichtsratsvorsitzenden einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beim Aufsichtsratsvorsitzenden beantragen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder Einladung in Textform (z.B. E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich Präsenzveranstaltungen. Bei zwingenden Gründen (z.B. einer pandemischen Lage) kann auf Beschluss des Aufsichtsrates die Versammlung auch unter den oben vorgenannten Voraussetzungen vollständig oder teilweise virtuell auf elektronischem Wege (z.B. als Videokonferenz) durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass sowohl die vor Ort anwesenden als auch die virtuell teilnehmenden Mitglieder an der Versammlung partizipieren und ihre Informations- und Mitwirkungsrechte gleichermaßen wie vor Ort physisch anwesenden Mitglieder wahrnehmen können.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt bei dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Dieser kann der Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen.
(5) Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt folgendes:
- a) Mitglieder des Aufsichtsrates werden in geheimer Wahl gewählt. Die Rechnungsprüfer können in offener Abstimmung gewählt werden, sofern aus der Mitgliederversammlung heraus kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird. Bei sonstigen Beschlüssen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann hier eine andere Art der Abstimmung beschließen.
- b) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen aufgrund von Vorgaben der Finanzverwaltung und/oder des zuständigen Gerichts können durch den Vorstand beschlossen werden.
- d) Für die Beschlussfassung gilt die Zahl der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
- e) Bei der Wahl des Aufsichtsrates sind die Kandidaten in der Reihenfolge gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
(6) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 – Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählten Personen.
Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder den Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Wiederwahl ist zulässig.
Angehörige von Menschen mit Behinderung sollen in angemessenem Umfang im Aufsichtsrat vertreten sein.
Der Aufsichtsrat soll im Übrigen so besetzt sein, dass alle für den Verein und seine Beteiligungsgesellschaften wichtigen Berufsgruppen und Kompetenzen vorhanden sind. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen Mitglieder des Vereins sein.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins und der Träger-(Rechts-)formen, an denen der Verein beteiligt ist oder deren er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes oder zur Nachbesetzung eines nicht besetzten Mandats kann der Aufsichtsrat ein neues Aufsichtsratsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Aufsichtsrat bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsrates kommissarisch im Amt.
(2) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Beratung des Vorstandes und Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes im Verein. Er nimmt ferner – gegebenenfalls durch dazu bestimmte Vertreter – in Abstimmung mit dem Vorstand in geeigneter Weise die Gesellschafterrechte in den Beteiligungen des Vereins wahr.
Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für
- a) Bestellung und Abberufung sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder, Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen mit den Vorstandsmitgliedern,
- b) Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand,
- c) Beschluss über den Wirtschaftsplan (einschließlich Stellenplan und Investitionsplan, soweit erforderlich) und die Jahresrechnung und die Ergebnisverwendung im Verein,
- d) Bericht an die Mitgliederversammlung und Beratung bei Beschlüssen, die der Mitgliederversammlung obliegen,
- e) Entscheidung über zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte nach der Geschäftsordnung für den Vorstand,
- f) Zustimmung zu Ausübung der Gesellschafterrechte in den Beteiligungen des Vereins.
(4) Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung und Befugnisse regeln. Näheres kann in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates geregelt werden.
(5) Den Aufsichtsratsmitgliedern steht ein Anspruch auf Ersatz der mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu. Darüber hinaus können die Mitglieder des Aufsichtsrates eine angemessene Vergütung – insbesondere in Form von Sitzungsgeldern – erhalten.
(6) Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig, in der Regel viermal im Jahr. Eine Aufsichtsratssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe von Gründen wünscht.
(7) Der Aufsichtsrat ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von einer Woche eine neue Sitzung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Seine Beschlüsse fasst der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen gelten als nicht gegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
(8) Der Aufsichtsrat kann auch im Rahmen von ganz oder teilweise virtuellen Sitzungen tagen und entscheiden, wenn der Vorsitzende dies bestimmt. Dabei ist zu gewährleisten, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrates an der Sitzung partizipieren und ihre Informations- und Mitwirkungsrechte gleichermaßen wie die vor Ort physisch anwesenden Mitglieder wahrnehmen können.
Beschlüsse können in Textform, im telefonischen oder fernschriftlichen (Telefax-)Verfahren oder per E-Mail oder im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates beteiligt werden und keines der Art und Weise der Abstimmung widerspricht.
(9) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Sitzungsleiter und von einem zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.
(10) Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu Anpassungen der Satzung ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Diese Änderungskompetenz umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändern.
§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Diese können eine angemessene Vergütung erhalten. Alle Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit bestimmt. Scheidet ein hauptamtlicher Mitarbeiter, der auch als Vorstandmitglied berufen ist bzw. scheidet ein Vorstandsmitglied nach den für den Dienstvertrag geltenden Regeln des Dienstvertrages mit dem Verein aus, so endet damit gleichzeitig das Organverhältnis als Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand leitet unter Berücksichtigung der Beschlüsse der übrigen Organe des Vereins die Vereinsarbeit im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Zielsetzung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Satzung oder die Geschäftsordnung eine andere Regelung vorsieht.
(3) Der Aufsichtsrat gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung, in dem den Mitgliedern des Vorstandes Zuständigkeiten und Aufgaben wie auch beispielsweise die Funktion eines Vorsitzenden des Vorstandes mit besonderen Befugnissen zugewiesen werden kann.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt er den Verein allein. Sind mehrere Vorstände bestellt, vertreten diese den Verein jeweils zu zweit. Einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Aufsichtsrates für einzelne Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit für Rechtsgeschäfte mit der „Stiftung Lebenshilfe Leverkusen“ und der „Lebenshilfe-Werkstätten Leverkusen / Rhein-Berg gGmbH“.
§ 10 – Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungslegung erfolgt nach den in der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung niedergelegten gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Rechnungslegung eines Geschäftsjahres ist von den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen. Der Bericht ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Einsicht für die Mitglieder des Vereins auszulegen.
§ 11 – Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und dessen Stellvertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen an die Stiftung Lebenshilfe Leverkusen.
Besteht die Stiftung nicht mehr, fällt das Vermögen an die Lebenshilfe Werkstätten Lever-kusen/Rhein-Berg gGmbH. Sofern diese nicht mehr besteht, fällt das verbleibende Vermögen an die Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e. V.
Besteht auch die Landesvereinigung nicht mehr, fällt das verbleibende Vermögen an die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.
Die vorgenannten Körperschaften haben dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Besteht auch die Bundesvereinigung nicht mehr, dann entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Finanzverwaltung.
§ 12 – Gültigkeit dieser Satzung
(1) Die Satzung wurde in dieser Fassung durch die Mitgliederversammlung am 5. Dezember 2023 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Fassungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
§ 13 – Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 lit. a) i.V.m. § 8 besteht der Aufsichtsrat ab Eintragung der Satzungsänderung aus den Mitgliedern des bisher amtierenden Vorstandes für die Dauer der laufenden Amtszeit des Vorstandes, soweit diese der Berufung zustimmen.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 3 S. 4 lit. a) i.V.m. § 9 wird der Vorstand nach der geänderten Satzung von dem bisher amtierenden Vorstand vor Anmeldung der Satzungsänderung gewählt und mit der Anmeldung der Satzungsänderung zur Eintragung gebracht, sein Amt beginnt mit Eintragung der Satzungsänderung.